Die gemeinnützige Stiftung ist ein bedeutendes Instrument im liechtensteinischen Recht. Als juristische Person dient eine Stiftung der dauerhaften Verwirklichung eines festgelegten Zwecks, der vom Stifter bestimmt wird. Hierbei wird das Stiftungsvermögen vom Privatvermögen des Stifters getrennt, wodurch eine hohe Rechtssicherheit gewährleistet wird. 

Liechtenstein bietet mit seinem modernen Stiftungsrecht eine attraktive Grundlage für die Gründung und Verwaltung von Stiftungen. Dies macht das Land zu einem wettbewerbsfähigen Standort im internationalen Stiftungswesen.

In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein:

1. Arten von Stiftungen

In Liechtenstein wird zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen unterschieden. Privatnützige Stiftungen, wie etwa Familienstiftungen, dienen in erster Linie dem Schutz und der Verwaltung von Familienvermögen. Gemeinnützige Stiftungen hingegen verfolgen das Ziel, das Gemeinwohl zu fördern, sei es etwa auf karitativem, religiösem, humanitärem oder kulturellem Gebiet. Eine Besonderheit des liechtensteinischen Rechts ist die Möglichkeit der gemischt gemeinnützigen Stiftung, die sowohl gemeinnützige als auch privatnützige Zwecke verfolgen kann.

2. Errichtung und Eintragung der gemeinnützigen Stiftung

Die Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein erfolgt durch eine schriftliche Stiftungserklärung, die vom Stifter unterzeichnet und beglaubigt werden muss. Alternativ kann eine Stiftung auch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichtet werden. 

Anders als privatnützige Stiftungen (etwa Familienstiftungen) sind gemeinnützige Stiftungen zwingend in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat insbesondere die Informationen über den Stiftungsnamen, den Stiftungszweck sowie den Stiftungsrat und der Revisionsstelle zu enthalten. Der Stifter und die Begünstigen müssen hingegen nicht im Handelsregister offengelegt werden. 

3. Aufsicht und Revisionspflicht

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Aufsicht durch die liechtensteinische Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA). Diese STIFA überwacht, dass das Stiftungsvermögen entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet und verwendet wird. 

Ein weiteres Kontrollorgan ist die Revisionsstelle, die jährlich prüft, ob das Stiftungsvermögen ordnungsgemäss eingesetzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiftung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit werden.

4. Einflussmöglichkeiten des Stifters

Das liechtensteinische Stiftungsrecht erlaubt es dem Stifter, erheblichen Einfluss auf die von ihm errichtete Stiftung auszuüben. So kann der Stifter beispielsweise selbst (neben einem Treuhänder) als Stiftungsrat die Stiftung verwalten oder sich das Recht zum Widerruf der Stiftung vorbehalten. 

Diese umfassenden Stifterrechte haben jedoch rechtliche und steuerliche Konsequenzen, die bei der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung im Detail geprüft werden sollten.

5. Fazit

Das liechtensteinische Stiftungsrecht ermöglicht die Gründung gemeinnütziger Stiftungen, die ausschliesslich öffentliche, wohltätige oder kulturelle Zwecke verfolgen. Dank der hohen Flexibilität des liechtensteinischen Stiftungsrechts können Stifter spezifische Ziele und Bedingungen festlegen, die sicherstellen, dass ihre philanthropischen Absichten über Generationen hinweg erfüllt werden. 

Gerne beraten wir Sie, als der Strukturierung und Errichtung ihrer gemeinnützigen Stiftung, um dies sicherzustellen.  

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Autor: Christian Inmann, Markus Stelzl

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